Datenschutz in der Pflege
In einer zunehmend digitalisierten Welt erfolgt die Pflegedokumentation im Pflegeheim und in ambulanten Pflegediensten oft mittels elektronischer Datenverarbeitung. Diese Entwicklung bietet zahlreiche Vorteile, wie eine schnellere Datenverfügbarkeit und effizientere Arbeitsabläufe.
Gleichzeitig stellt sie die Pflege vor große Herausforderungen: Die DSGVO schützt sensible Patientendaten ganz besonders. Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen garantieren, dass unbefugter Zugriff und Missbrauch möglich ist. Hier soll regelmäßig ein fachkundiger Datenschutzbeauftragter unterstützen.
Warum Datenschutz in der Pflege so wichtig ist
Im Pflegeheim, im Pflegedienst und in der Tagespflege werden regelmäßig sensible Daten über Bewohner und Besucher verarbeitet. Dabei müssen alle Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen jederzeit auf die Einhaltung der Schweigepflicht achten, denn jeder Verstoß wird gemäß § 203 Strafgesetzbuch auch strafrechtlich relevant.
Zunehmend und spätestens nach Einführung der DSGVO ist auch der Datenschutz in Pflegeeinrichtungen ein überaus relevantes Thema. Ein erfahrener Datenschutzbeauftragter hilft dabei, Verstöße zu vermeiden und den Datenschutz als Qualitätsmerkmal zu etablieren.
Auch die fortschreitende Digitalisierung der Pflege zwingt uns, nicht nur Datenschutz sondern auch Datensicherheit sicherzustellen. So müssen wir darauf achten, unverzüglich Software-Updates einzuspielen und die schnelle Behebung technischer Probleme sicherstellen. Vor allem müssen Pflegeunternehmen darüber hinaus regelmäßige Backups erstellen (mindestens ein tagaktuelles Speicherabbild aller Patientenakten) und für den Notfall schnell reaktivierbar bereit halten.
Pflegeeinrichtungen stehen darüber hinaus in einem regelmäßigen Austausch mit externen Dienstleistern wie Abrechnungshäusern, Apotheken, Sanitätshäusern und Therapeuten. Auch diese werden personenbezogenen Daten speichern. Der Schutz der Gesundheitsdaten auch wenn sie durch Dritte verarbeitet werden ist in der Datenschutzgrundverordnung klar geregelt.
Was verlangt die DSGVO nun konkret von ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeinrichtungen?
Die DSGVO verpflichtet Pflegeunternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, sobald regelmäßig besondere Kategorien personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – verarbeitet werden (Art. 37 Abs. 1 lit. c) DSGVO und § 22 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Ein externer Datenschutzbeauftragter kann diese Rolle übernehmen und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Dieser sorgt dann gemeinsam mit der Leitung der Pflegeeinrichtung dafür, dass Datenschutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden umgesetzt werden und dass die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzvorfällen korrekt einbezogen wird.
Zudem haben Betroffene das Recht, jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Ein Datenschutzbeauftragter berät die Leitung und die Pflegekräfte, um sicher mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den hohen Erwartungen der Patienten und Angehörigen umzugehen.
Risiko: Datenschutzverstöße in Pflegeeinrichtungen
Ein Verstoß gegen die DSGVO kann schwerwiegende Folgen haben, darunter Schadenersatzansprüche von Betroffenen, hohe Bußgelder und ein Verlust des Vertrauens von Patienten und Angehörigen. Die Zusammenarbeit mit einem Datenschutzbeauftragten minimiert diese Risiken und stärkt das Vertrauen in Ihre Einrichtung.
Doch die DSGVO bietet nicht nur Pflichten, sondern auch Chancen: Durch die Einhaltung der Vorgaben stärken Pflegeunternehmen ihre Reputation und schaffen Vertrauen bei den Betroffenen.
Es ist in der Pflege nicht nur gesetzliche Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sondern auch ein Zeichen von Professionalität und Respekt vor der Privatsphäre der Menschen, die auf Pflege angewiesen sind.

„Für Patienten ist es wichtig zu wissen, dass ihre Daten nicht in falsche Hände geraten. Für Pflegeunternehmer kommt hinzu, keine Haftungsrisiken einzugehen.“
Wie wir Sie als Datenschutzbeauftragter unterstützen
Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter stehen wir Ihnen mit fundiertem Fachwissen, praxisnahen Lösungen und persönlichem Engagement zur Seite. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sondern auch das Vertrauen Ihrer Klienten und Mitarbeitenden stärkt.
Externer Datenschutzberater
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, dessen Kontaktdaten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Datenschutzberatung
Beratung zu technisch-organisatorischen Maßnahmen und Aufbau einer unternehmensweiten Datenschutzorganistation. Im Falle einer Datenpanne wirkt ein eingerichtetes Datenschutzmanagement bußgeldmindernd.
Rettung im Notfall
Beantwortung von Auskunftsersuchen von Betroffenen und Führen des Schriftverkehrs mit der Aufsichtsbehörde mit dem Ziel, die Verhängung eines Bußgeldes zu vermeiden.
Ausgelagerte Interne Meldestelle
Die Einrichtung einer Meldestelle ist seit 2023 verpflichtend und soll Mitarbeitern ermöglichen, Bedenken oder Verstöße vertraulich zu melden, um eine wirksame Aufklärung und Maßnahmenergreifung zu gewährleisten.
Datenschutz beim Pflegedienst und in Stationären Einrichtungen: Herausforderungen
1. Allgemeine Fragen zur Umsetzung der DSGVO
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Wie erfolgt die Umsetzung der DSGVO?
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Wann ist die automatisierte Datenverarbeitung erlaubt?
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Stationäre oder ambulante Pflege – Gibt es in Bezug auf den Datenschutz Unterschiede?
2. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
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Auf welcher Rechtsgrundlage werden die konkreten personenbezogenen Daten erhoben?
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Gibt es besondere Vorgaben, wenn die personenbezogenen Daten des Betroffenen aus externen Quellen gewonnen wurden?
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In welchen Fällen müssen Betroffene eine entsprechende Einwilligungserklärung abgeben?
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Wann besteht die Pflicht, einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen?
3. Schutz personenbezogener Daten und Schweigepflicht
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Wie werden personenbezogene Daten vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt?
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Wie können Patientenakten vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt werden?
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Können Pflegende von der Schweigepflicht entbunden werden?
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Was ist zu unternehmen, wenn die Schweigepflicht nicht eingehalten wurde?
4. Betroffenenrechte und Auskunftsfragen
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Wie werden Betroffenenrechte, z. B. das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, gewahrt?
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Welche Auskünfte dürfen gegeben werden?
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Dürfen enge Angehörige Einsicht in die personenbezogenen Daten des Patienten nehmen?
Das sollten Sie beim Datenschutz in der Pflege beachten
Beispiele für Maßnahmen (Auswahl; bei Weitem nicht abschließend)
Teamübergaben in geschützter Umgebung
Teamübergaben sollten in einem abgeschlossenen Raum erfolgen, damit Unbefugte keine sensiblen Patientendaten mithören können.
Dokumentationseinsicht nur für berechtigte Personen
Patientenakten dürfen nur von autorisierten Pflegekräften eingesehen werden. Angehörige erhalten nur dann Informationen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten vorliegt.
Sichere Schlüsselverwaltung für Patientenzimmer und Medikamentenschränke
Schlüssel dürfen nicht offen zugänglich aufbewahrt oder an unbefugte Personen weitergegeben werden. Eine schriftliche Dokumentation der Schlüsselvergabe ist sinnvoll.
Datenweitergabe an externe Dienstleister (z. B. Apotheke, Sanitätshaus, Physiotherapie, Logopädie, IT-Betreuer)
Vor der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte sollte geprüft werden, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist.
Anfragen von Angehörigen zu Gesundheitszustand und Pflegeverlauf
Ohne eine schriftliche Einwilligung des Bewohners dürfen keine Auskünfte über Gesundheitsdaten an Angehörige weitergegeben werden.
Aufbewahrung von Diensthandys und digitalen Arbeitsgeräten
Diensthandys oder Tablets mit Patientendaten sollten nie unbeaufsichtigt liegen bleiben. Bildschirmsperren mit Passwortschutz sind Pflicht.
Fotos von Bewohnern nur mit Einwilligung
Fotos von Bewohnern dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden – auch bei Gruppenfotos.
Nutzung von Social Media durch Mitarbeitende
Mitarbeitende sollten keine dienstlichen Informationen oder Fotos von Bewohnern auf Social-Media-Plattformen (z. B. WhatsApp, Facebook, Instagram) teilen.
Aktenvernichtung und Entsorgung sensibler Dokumente
Ausgedruckte Pflegeberichte oder Medikamentenpläne gehören nicht in den normalen Papiermüll, sondern müssen fachgerecht geschreddert oder in Datenschutz-Behältern entsorgt werden.
Sicherer Umgang mit E-Mails und digitalen Patienteninformationen
Gesundheitsdaten sollten nur verschlüsselt per E-Mail versendet werden. Unverschlüsselte E-Mails sind unsicher und können abgefangen werden.